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Allgemeine Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterkäufe

Fassung vom 29.11.2002

I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterkäufe

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterkäufe gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den inländischen Kunden der Firma Sitting Bull GmbH - nachfolgend bezeichnet als Sitting Bull -, die überwiegend die Lieferung von Verbrauchsgütern an den Kunden zum Gegenstand haben. Von Sitting Bull zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterkäufe.
2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Sitting Bull nicht, auch wenn Sitting Bull nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird Sitting Bull nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterkäufe von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterkäufe sind für Verträge konzipiert, die unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, gelten die "Allgemeinen Verkaufsbedingungen" von Sitting Bull

II. Abschluß des Kaufvertrages

1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluß zu einem ausdrücklichen Hinweis an Sitting Bull verpflichtet, wenn die bestellte Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll, wenn der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt, oder die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicher­heits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Be­anspruchung erfordernden Bedingungen ein­gesetzt wird.
2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem An­gebot von Sitting Bull ab, wird der Kunde die Ab­weichungen als solche besonders hervorheben.
3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Sitting Bull aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Sitting Bull wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Sitting Bull oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluß des Kaufvertrages. Sitting Bull kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei Sitting Bull eingegangen ist, abgeben.
4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Sitting Bull ist für den Umfang des gesamten Vertragsin­haltes maßgebend und bewirkt vorbehaltlich kurzfristig und schriftlich vorgebrachter Einwen­dungen des Kunden einen Vertrags­schluss auch dann, wenn sie nicht alle Punkte enthält, zu denen der Kunde eine Vereinba­rung treffen wollte, oder sonstwie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterkäufe, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
5. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von Sitting Bull sind nicht befugt, von dem Erfor­dernis der schriftlichen Auftragsbestä­tigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen gleichermaßen einer schriftlichen Bestätigung von Sitting Bull

III. Pflichten von Sitting Bull

1. Sitting Bull hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung be­zeichnete Ware zu liefern. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Be­stimmung, nimmt Sitting Bull die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der für Sitting Bull erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Sitting Bull ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterkäufe aufgeführt sind; namentlich ist Sitting Bull nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich aufgeführtes Zube­hör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, Montageanleitungen zu vermitteln, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten.
2. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kun-den, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.
3. Sitting Bull ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II.-1. und II.-4. sowie unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Kann die zu liefernde Ware nicht in dem bei Vertragsschluß angebotenen Zustand geliefert werden, weil Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist Sitting Bull zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Abweichungen in Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind. Sitting Bull ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert abzurechnen.
4. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, An­zahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im übrigen beginnen ver­einbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Sitting Bull. Sitting Bull ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern.
5. Sitting Bull ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird, es sei denn, dass die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist oder der Kunde dem Nacherfüllungsangebot innerhalb angemessener Frist widerspricht. Im Falle der Nacherfüllung erstattet Sitting Bull die als Folge der Termin­überschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit Sitting Bull nach den Regelungen in Ziffer VIII. für Schäden einzustehen hat.
6. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch Sitting Bull, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald mit der Verladung begonnen wird oder der Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden. Klauseln wie "Lieferung frei..." oder Klauseln ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel.
7. Sitting Bull ist nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial (Transport-, Verkaufs- sowie sonstige Verpackungen) von dem Kunden zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmun­gen hat der Kunde die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung auf eigene Kosten zu betreiben. Die vorstehende Regelung gilt unabhängig davon, ob die Verpackung dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt wird oder nicht.
8. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Sitting Bull zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seine Sitting Bull oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Sitting Bull ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.

IV. Preis und Zahlung

1. Ungeachtet weitergehender Pflichten zur Zahlungssicherung oder -vorbereitung ist der Kaufpreis mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszinsen bestimmt sich nach § 288 BGB. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigen­den Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Sitting Bull oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt oder wenn der Kunde nicht zutreffende Anga­ben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat.
2. Mit dem vereinbarten Preis sind die Sitting Bull obliegenden Leistungen ausschließ­lich Ver­packung abgegolten. Die ge­setzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zu­sätzlich zu entrichten.
3. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Sitting Bull auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung.
4. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über das von Sitting Bull be­zeichnete Bankinstitut zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Sitting Bull sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
5. Sitting Bull kann eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehen­den Ansprüche verrechnen.
6. Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Sitting Bull werden aus­geschlossen, es sei denn, dass der Gegenan­spruch aus eigenem Recht des Kunden be­gründet und entweder rechtskräftig festgestellt oder fällig und unbestritten ist oder von Sitting Bull schriftlich anerkannt wurde.
7. Rechte des Kunden zur Zurückbe­haltung der Zahlung bzw. zur Erhebung von Einreden werden ausge­schlossen, es sei denn, dass Sitting Bull aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.

V. Gewährleistung

1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von Sitting Bull ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern II.-1., II.-4. und III. spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung abweicht oder zwingende gesetzliche Vorgaben verletzt. Verschleissbedingte/r Funktionsstörung/-ausfall von mechanischen Teilen der gelieferten Ware sowie Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen und naturbedingte Abweichungen in Struktur, Farbe und Maserung begründen keinen Sachmangel. Die Lieferung gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
2. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist Sitting Bull insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für Verwendungen geeignet ist oder Beschaffenheiten aufweist, die in Anbetracht des für die Ware vereinbarten Preises nicht erwartet werden können. Sitting Bull haftet nicht für Sachmängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von Sitting Bull selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Sachmängeln unternimmt, wird Sitting Bull von der Pflicht zur Gewähr­leistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.
3. Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftrags­bestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwort­artige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwen­dung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Sitting Bull sind nicht berech­tigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Anga­ben zu besonderen Verwendbar­keiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.
4. Der Kunde hat jede einzelne Lieferung unver­züglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und die Abweichun­gen unver­züglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs un­mittelbar an Sitting Bull mitzuteilen; andernfalls gilt die Liefe­rung als genehmigt. Die Mitarbei­ter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Sitting Bull sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegen­zunehmen oder Er­klärungen zur Gewähr­leistung abzugeben.
5. Ohne Einschränkung der besonderen Rückgriffsmöglichkeiten des Kunden nach § 478 BGB kann der Kunde bei berechtigten Beanstandungen innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von Sitting Bull Nacherfüllung verlangen. Sitting Bull ist nicht verpflichtet, die für die Nacherfüllung anfallenden Aufwendungen zu tragen, soweit diese sich infolge eines Ortswechsels oder sonstiger Veränderungen der Ware erhöhen, die nach Versendung der Mängelrüge vorgenommen wurden. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig mißlingt, nicht möglich ist oder nicht inner­halb angemesse­ner Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, entweder nach Fristsetzung und Ab­lehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzu­treten oder den Kaufpreis zu mindern. Sitting Bull ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.-5. mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
6. Vorbehaltlich anderslautender schriftlich bestätigter Zusagen sowie vorbehaltlich arglistigen Verschweigens von Sitting Bull und ohne Einschränkung der besonderen Rückgriffsmöglichkeiten des Kunden nach § 478 BGB bestehen keine weitergehen­den Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware. Unberührt bleiben kraft Gesetzes begründete Ansprüche auf Schadensersatz nach Maßga­be der Regelungen in Ziffer VIII.
7. Vorbehaltlich eines Rückgriffs nach §§ 478, 479 BGB verjähren jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatzes.

VI. Rückgriff des Kunden

1. Die für den Rückgriff des Kunden vorgesehenen Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB kommen zur Anwendung, wenn neu hergestellte, von Sitting Bull verkaufte Ware von dem Kunden oder über dessen inländische Abnehmer letztlich an einen Verbraucher verkauft wird. Die Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte, auch generalüberholte Ware und kommen namentlich nicht zur Anwendung, wenn die von Sitting Bull verkaufte Ware von dem Kunden oder dessen Abnehmern verarbeitet, mit anderen Sachen vermengt, vermischt oder fest verbunden wird, nach der Verkehrsauffassung als eine andere als die von Sitting Bull verkaufte Sache angesehen oder von dem Verbraucher nicht aufgrund eines Kaufvertrages erworben wird.
2. Der Kunde kann sich nicht auf die §§ 478, 479 BGB berufen, soweit er für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit Sitting Bull getroffenen Vereinbarungen sind, oder der Kunde oder seine inländischen Abnehmer - namentlich auch im grenzüberschreitenden Handel durch Ausschluss des UN-Kaufrechts - die Geltung der gesetzlich einschlägigen Vorschriften modifizieren.
3. Der Kunde ist verpflichtet, vor jeder Auslieferung von von Sitting Bull bezogener Ware diese in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und im Falle erkannter oder zu vermutender Mängel die Auslieferung der betroffenen Ware an seine Abnehmer zu unterlassen. Umfang und Ergebnis der Untersuchung sind zu protokollieren. Der Kunde ist ferner verpflichtet, zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres Sitting Bull unaufgefordert und kostenlos eine detaillierte Auflistung der Ware zu übersenden, die der Kunde von Sitting Bull bezogen hat und die sich 1 Jahr nach Lieferung an den Kunden immer noch in seinem Besitz befindet.
4. Im Wege des Rückgriffs geltend gemachte Ansprüche sind der Höhe nach auf den eigenen Aufwand des Kunden beschränkt. Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Kunden zudem nur zu, wenn die Nacherfüllung nicht zu unverhältnismäßigen Kosten geführt hat.
5. Für den Fall, dass der Kunde im Wege des Rückgriffs zum Rücktritt, zur Minderung des Kaufpreises oder zu Aufwendungsersatz berechtigt ist, kann Sitting Bull Gewährleistungsansprüche, die Sitting Bull wegen desselben Mangels gegen seine Lieferanten zustehen, erfüllungshalber an den Kunden abtreten. Sitting Bull ist auch berechtigt, dem Kunden eine pauschale Abgeltung anzubieten; wenn der Kunde dem Abgeltungsangebot von Sitting Bull nicht bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen widerspricht, sind alle Ansprüche des Kunden wegen des reklamierten Mangels mit Erfüllung der pauschalen Abgeltung erfüllt.

VII. Rücktritt

1. Neben der Regelung in Ziffer V.-5. ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetz­lichen Bestim­mungen zum Rücktritt be­rechtigt, wenn die Sitting Bull obliegen­den Leistungen unmög­lich geworden sind, Sitting Bull mit der Er­füllung vertragli­cher Hauptpflichten in Verzug gera­ten ist oder durch diesen Vertrag be­gründete Pflichten sonstwie we­sentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von Sitting Bull gemäß Ziffer VIII.-1.-c) zu vertreten ist. Zur Herbei­führung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erforder­nisse stets, auch im Falle kalendermäßig be­stimmter Leistungszeit einer ge­sonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an Sitting Bull gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshand­lung binnen angemessener Frist vorzunehmen.
2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Sitting Bull berechtigt, ersatz­los von dem Vertrag zurück­zutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbe­dingungen widerspricht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigen­den Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Sitting Bull oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Anga­ben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn Sitting Bull unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn Sitting Bull die Erfüllung ihrer Leistungsver­pflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichti­gung der eigenen und der bei Vertragsschluss er­kennbaren berech­tigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegen­leistung zumutbar sind.

VIII. Schadensersatz

1. Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist Sitting Bull im Rahmen dieses Vertrages und außervertraglich ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewähr­leistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:

a) Die §§ 478, 479 BGB finden auf Schadensersatzansprüche des Kunden keine Anwendung. Jeglicher Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.
b) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III zur Wahrnehmung eines Nacherfüllungsangebotes bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. und VI. zur Wahrnehmung der Gewährleistungs-Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
c) Sitting Bull haftet nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden Pflichten.
d) Im Falle der Haftung ersetzt Sitting Bull unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchst. e) den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für Sitting Bull bei Ver­tragsschluß als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadens­höhen hat der Kunde Sitting Bull vor Vertragsabschluß schriftlich hinzuweisen. e) Sitting Bull haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5%, maximal auf 5% und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200% des jeweiligen Leistungswertes begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei grobem Verschulden der Organe oder der leitenden Angestellten.
f) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er zusätzlich Sitting Bull die Ablehnung der Leistung angedroht und bei ausbleibender Leistung diese gegenüber Sitting Bull innerhalb angemessener Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.
g) Die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche gilt gleichermaßen für außervertragliche Ansprüche des Kunden gegen Sitting Bull, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren. Soweit Sitting Bull nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Kunden nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlußfrist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung.
h) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von Sitting Bull gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs­gehilfen von Sitting Bull. 2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Sitting Bull ist der Kunde gegenüber Sitting Bull zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet: a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die gesetzlichen Kosten der gerichtlichen und außerge­richtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank. b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist Sitting Bull bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Lieferung durch den Kunden nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15% des jeweiligen Lieferwertes zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer zu verlangen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Sitting Bull bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von Sitting Bull gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
2. Während des Bestehens des Eigen­tumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von Sitting Bull zu den üblichen Ge­schäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentums­vorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von Sitting Bull die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder ge­eignet abzu­grenzen, deutlich sichtbar als Eigen­tum von Sitting Bull zu kenn­zeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentums­vorbehaltes gebo­ten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Sitting Bull ab; Sitting Bull nimmt die Abtretung an.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde Sitting Bull umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an Sitting Bull abgetretenen Forde­rungen geltend machen sollte, und Sitting Bull unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unter­stützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes Rechte an der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Ware, sind die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an Sitting Bull abgetreten; Sitting Bull nimmt die Abtretung an.
4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt ste­hende Ware im Rahmen ordnungsge­mäßer Geschäfts­führung und nur unter der Voraus­setzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsver­zug befindet. Zu anderen Verfü­gungen (z. B. Sicherungsübereignung, Ver­pfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Ver­äußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehen­den Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Neben­rechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Sitting Bull ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Ver­äußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentver­hältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforde­rungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und un­widerruflich an Sitting Bull ab. Sitting Bull nimmt die Abtretungen an.
5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an Sitting Bull abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Sitting Bull einzu­ziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und unverzüglich an Sitting Bull weiter­zuleiten, bis die gesicherten Forderungen von Sitting Bull vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kre­ditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwider­ruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zu­stehenden Forderungen an Sitting Bull ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Be­gleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontie­rung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehen­den Forderungen an Sitting Bull ab.
6. Die Be- und Ver­arbeitung der Ware erfolgt für Sitting Bull als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Sitting Bull hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Ver­bindung oder Vermischung mit anderen Waren steht Sitting Bull das Mitei­gentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigen­tumsvorbehalt stehenden Ware zum Rech­nungswert der anderen verwendeten Waren zu. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigen­tum von Sitting Bull kraft Gesetzes er­lischt, so überträgt der Kunde auf Sitting Bull schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentums­rechte an dem neuen Gegen­stand und verwahrt ihn unentgeltlich und treu­händerisch für Sitting Bull.
7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Um­fang die Ware noch einem Eigentumsvor­behalt untersteht. Sitting Bull ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unauf­gefordert den Umfang des Eigentumsvor­behaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird Sitting Bull auf Verlangen des Kunden Ware frei­geben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forde­rungen um mehr als 20% übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von Sitting Bull bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt ste­henden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von Sitting Bull im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im übrigen wird Sitting Bull auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.
8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt ste­hende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insol­venzverfahrens über das Vermögen des Kunden be­antragt wird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen Sitting Bull oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann Sitting Bull dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. Sitting Bull ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Kaufpreis bezahlt ist.
9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbe­sondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden, ist Sitting Bull berechtigt, die Ware frei­händig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonsti­ger Sitting Bull zustehender Rechte verpflichtet, an Sitting Bull die Aufwendungen des Ver­tragsabschlusses, der bis­herigen Vertragsab­wicklung und der Ver­tragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden ange­fangenen Monat seit Ge­fahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 10% des Warenwertes zu zahlen.

X. Sonstige Regelungen

1. Zur Wahrnehmung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einerelektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-mail genügen der Schriftform ebenso wiesonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von derSitting Bull im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
3. Ohne Verzicht von Sitting Bull auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde Sitting Bull uneingeschränktvon allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungengegen Sitting Bull erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z. B.die Darbietung des Produktes - durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftlicheZustimmung von Sitting Bull gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatzder Sitting Bull entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitereVoraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs-und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
4. An von Sitting Bull in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen,Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Sitting Bull alleEigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sindDritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftragesverwendet werden.
5. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn diehemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn derVerjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigungvon Sitting Bull.

XI. Allgemeine Vertragsgrundlagen

1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbezie­hungen von Sitting Bull mit dem Kunden ist Gütersloh. Diese Regelung gilt auch, wenn Sitting Bull für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Absprachen zur Kostentragung beinhal­ten keine Änderung der vorstehenden Erfüllungsortregel.
2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die in Gütersloh maßgeblichen Gebräuche.
3. Alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterkäufe vorgesehen ist, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 5.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Hannover, die Sprache deutsch. Sitting Bull ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch Klage vor den für Gütersloh zuständigen oder den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen kraft Gesetzes zuständigen Gerichten zu erheben.
4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirk­sam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirk­same Regelung durch eine rechts­gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirt­schaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

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